Steuertipps zum Jahresende
WK-Bezirksobfrau, die Unternehmensberaterin Christiane Holzinger (360°Business Planner) gibt Ihren KollegInnen wichtige Tipps, was jetzt in Bezug auf Steuervorteile noch dringend erledigt werden muss.
Zu viele Informationen? Wendet Euch an Euren Berater oder gleich direkt an die WB-Expertin von 360° Business Planner!
Das Jahr 2021 ist in vielerlei Hinsicht ein besonderes Jahr. Trotz politischer Turbulenzen wird die „ökosoziale“ Steuerreform 2022 in Kraft treten und zahlreiche COVID-19 Erleichterungen finden ihr Ende. Rechtzeitig vor dem Jahresende empfiehlt es sich, einen Steuer-Check zu machen und sich folgende Fragen zu stellen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE/EINNAHMEN BZW AUFWENDUNGEN/AUSGABEN
Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
TIPP 2021: Durch die erwartete Einkommensteuersenkung ab Juli 2022 (zweite Progressionsstufe wird auf 30% gesenkt) kann dies eine nachhaltig steuerlich positive Auswirkung haben.
Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.
Degressive Abschreibung Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu. Ausgenommen sind:
- Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
- KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
- Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wird, steht Ihnen die volle Halbjahresabschreibung
- Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre (15 Jahre bei Grundstücken) alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden
Gewinnfreibetrag
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.
Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu. Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.
SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.
Tipps für Arbeitgeber
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Finden diese Betriebsveranstaltungen nicht wie geplant statt, können auch in diesem Jahr zusätzlich Gutscheine im Wert von € 365 an die Mitarbeiter ausgegeben werden.
Homeoffice
Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers als Abgeltung der Mehrkosten seiner Arbeitnehmer im Homeoffice für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei auszubezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt, so dürfen diese geschätzt werden (zB Erfahrungswerte aus den letzten Jahren).
Schöpft der Arbeitgeber durch seine Zahlungen das Homeoffice-Pauschale nicht zur Gänze aus, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.