Steuertipps zum Jahresende

WK-Bezirksobfrau, die Unternehmensberaterin Christiane Holzinger (360°Business Planner) gibt Ihren KollegInnen wichtige Tipps, was jetzt in Bezug auf Steuervorteile noch dringend erledigt werden muss.
Zu viele Informationen? Wendet Euch an Euren Berater oder gleich direkt an die WB-Expertin von 360° Business Planner!

Christiane HolzingerDas Jahr 2021 ist in vielerlei Hinsicht ein besonderes Jahr. Trotz politischer Turbulenzen wird die „ökosoziale“ Steuerreform 2022 in Kraft treten und zahlreiche COVID-19 Erleichterungen finden ihr Ende. Rechtzeitig vor dem Jahresende empfiehlt es sich, einen Steuer-Check zu machen und sich folgende Fragen zu stellen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!

DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE/EINNAHMEN BZW AUFWENDUNGEN/AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.  Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

TIPP 2021: Durch die erwartete Einkommensteuersenkung ab Juli 2022 (zweite Progressionsstufe wird auf 30% gesenkt) kann dies eine nachhaltig steuerlich positive Auswirkung haben.

Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

Degressive Abschreibung Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu. Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. 

Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

  • Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wird, steht Ihnen die volle Halbjahresabschreibung
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre (15 Jahre bei Grundstücken) alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden

Gewinnfreibetrag
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu. Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.

Tipps für Arbeitgeber

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Finden diese Betriebsveranstaltungen nicht wie geplant statt, können auch in diesem Jahr zusätzlich Gutscheine im Wert von € 365 an die Mitarbeiter ausgegeben werden.

Homeoffice
Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers als Abgeltung der Mehrkosten seiner Arbeitnehmer im Homeoffice für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei auszubezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt, so dürfen diese geschätzt werden (zB Erfahrungswerte aus den letzten Jahren).

Schöpft der Arbeitgeber durch seine Zahlungen das Homeoffice-Pauschale nicht zur Gänze aus, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

Corona-Hilfen – jetzt schnell handeln!

WK-Bezirksobfrau, die Unternehmensberaterin Christiane Holzinger (360°Business Planner), gibt Ihren KollegInnen wichtige Tipps, was jetzt in Bezug auf Corona-Hilfen noch dringend erledigt werden muss.
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Christiane HolzingerLiebe Unternehmerinnen & Unternehmer!

Aktuell ist es schwierig noch den Überblick zu bewahren – vor allem die vielen neuen COVID-Hilfsmaßnahmen, die momentan parallel eingereicht werden können. Hier ein kurzer Überblick, welche Maßnahmen aktuell gelten:

CORONA-KURZARBEIT

Wir befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich bis 12.12.2021 bzw für Teile der Wirtschaft bis 17.12.2021) sind:

Antragstellung
Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.

Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum
Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.

Erhöhung Beihilfe
Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.

Beratungsverfahren und Anzeigepflicht
Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt.  Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.

Weiterbildungen Lehrlinge
Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

Genehmigung von Arbeitsunfällen von mehr als 90%
Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
 Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.

Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“
Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

Ausfallsbonus III

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchs-voraussetzungen mindestens € 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw. 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des Viertfolgemonats.

Fixkostenzuschuss 800 und Verlustersatz
Die Fristen für die Abrechnung der 2. Tranche wurde bis 31.3.2022 verlängert; das gibt auch allen, die noch keine Anträge für die Zeiträume 16.9.2020-30.6.2021 gestellt haben die Möglichkeit die eigenen Ansprüche nochmals zu prüfen.

Zusätzlich wurde mit der Verlängerung des Verlustersatzes für den Zeitraum 1.7.-31.12.2021 eine weitere Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Unterstützungen geschaffen. Die 1. Tranche kann noch bis 31.12.2021 beantragt werden.

VERLÄNGERUNG HÄRTEFALLFONDS (PHASE 4)

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkom-mensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lock-down-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisen-zeit betragen.

Großartiger Erfolg für selbständige Mütter

WB-Mandatarin und WK-Vizepräsidentin Astrid Legner erkämpfte auf Bundesebene die vom Wirtschaftsbund Kärnten lange geforderte Gleichstellung von Selbständigen gegenüber angestellten Eltern. Das Wochengeld kann künftig monatlich ausbezahlt werden.

Dass selbständigen Müttern das Wochengeld oft erst Monate nach der Geburt ausbezahlt wird, war der stellvertretenden WB-Landesobfrau schon lange ein Dorn im Auge. Denn dadurch entstünde eine Einkommenslücke, die viele in finanzielle Bedrängnis brächte, so Legner.
Durch hartnäckige Intervention ist es der FiW-Landesvorsitzenden nun aber gelungen, ein Umdenken auf höchster Ebene zu erwirken: Im Nationalrat wurde beschlossen, dass auch GSVG-Versicherte einen Anspruch auf monatlich ausbezahltes Wochengeld haben.

„Endlich werden Unternehmerinnen nicht mehr wie Mütter zweiter Klasse behandelt!“, freut sich die WB-Mandatarin über ihren großen Erfolg.
Antragstellerinnen können also zukünftig die Auszahlung des Wochengeldes in 4-Wochen-Intervallen verlangen.

„Ich freue mich sehr über diese deutliche Verbesserung für unsere werdenden Mütter! Und man sieht, wie wichtig eine starke Stimme für die Belange der Frauen in der Wirtschaft ist und was sie bewirken kann. Ich danke unserer Vizepräsidentin für ihren unermüdlichen Einsatz!“, gratuliert WB-Kärnten-Direktorin Sylvia Gstättner.

Die Zukunft nicht aus den Augen verlieren

Die Pandemie und das nötige Pandemiemanagement beschäftigen uns zurzeit sehr intensiv. Viel an Energie und Kapazitäten müssen in die Lösung dieses Problems und dessen Auswirkungen investiert werden.

Aber die Welt dreht sich nicht um COVID allein. Auch, wenn uns die Omikron-Variante gerade zeigt, dass das Virus flexibel und hartnäckig ist und uns noch länger beschäftigen wird. Trotz alldem müssen wir darauf Acht geben, dass wir neben dem aktuellen gesundheitspolitischen Troubleshooting nicht auf die mittel- und langfristig existentiellen Problemstellungen vergessen. Unser Wirtschafts- und Lebensstandort braucht noch viele Ideen, Konzepte und Umsetzungen, um zukunftsfit zu bleiben. Vordergründig sind es drei heiße Eisen, die es gilt, anzupacken:

  • Klimaneutralität
    CO2-Reduktion und neue Mobilität sind ebenso wichtige Themen wie Ressourcenschonung und erneuerbare Energie. Es müssen Wege gefunden werden, die ohne Verbotspolitik und Schädigung der Wirtschaft beschritten werden können. Durch geeignete rechtliche Rahmenbedingungen und zielgenauer Anreizpolitik kann die vorhandene Innovationskraft in den heimischen Unternehmen gezielt verstärkt werden.
  • Demographischer Wandel
    Gerade in Kärnten ein brennendes Thema sind Überalterung und Braindrain und der damit verbundene Arbeitskräftemangel. Aber qualifizierte Mitarbeiter müssen nicht nur nach Kärnten, sondern auch gezielt in die Regionen außerhalb des Zentralraums geholt werden, um der Landflucht innerhalb Kärntens zu begegnen.
  • Resilienz der Betriebe
    Wirtschaftliche Widerstandskraft sichert das Überleben der Unternehmen als Wohlstandsfaktor. Um den Betrieben die Möglichkeit zu geben, Liquidität und Rücklagen nach der Coronazeit wieder aufzubauen, braucht es dringend Entlastungen, gezielte Fördermaßnahmen und einen wirklich weitreichenden Bürokratieabbau.

Wenn wir uns jetzt – trotz Corona – intensiv um die Lösung dieser Problemstellungen kümmern, werden die daraus resultierenden Errungenschaften auch wertvolle Instrumente und Weichenstellungen sein, wenn es darum gehen wird, die wirtschaftlichen Nachwehen der Pandemie zu bekämpfen.

Meint Ihre

Aus den Bezirken

  • Feldkirchen

WB-Mandatar Freithofnig übergibt nach 30 Jahren

Der jahrzehntelange WB-Mandatar Johann Freithofnig ist und war immer Tischler aus Leidenschaft. Aber auch als Interessenvertreter für seine Innungskollegen hat er sich stets mit viel Hingabe eingesetzt. Nach drei Jahrzehnten übernimmt nun Tischlerkollege Rudolf Konec die Agenden und wird nicht nur die Betriebsbesuche, sondern vor allem auch den Lehrlingswettbewerb weiterführen.
Dass der Lehrlingswettbewerb die letzten Jahre coronabedingt nicht stattfinden konnte macht Johann Freithofnig etwas wehmütig doch man darf sich auf künftige Wettbewerbe und Veranstaltungen freuen.

 

  • Klagenfurt

Elektro Kober bleibt seinen Kunden erhalten

Der Händler für Ersatzteile und Elektrobedarf erfreute sich stets großer Beliebtheit bei seinen Kunden und Geschäftspartnern. Ursprünglich war an dem Gebäude der große Schriftzug „Kober“ kaum zu übersehen. Nun hatten viele den Eindruck, Kober hätte seine Pforten geschlossen, da eine Handelskette im Erdgeschoß einzieht. „Alle unserer Kunden bekommen auch weiterhin ihre Ersatzteile für Haushaltsgeräte aller Art“, beruhigt WB-Mitglied Leopold Kober. Es wurde zwar die Verkaufsfläche etwas überschaubarer aber sonst bleibt alles wie gewohnt.
Kober und seine über 30 MitarbeiterInnen sind in den östlichen Teil des Gebäudes gesiedelt und bedienen von dort aus weiterhin ihre Kunden.

Kärntner Cashback-Aktion ein bundesweiter Erfolg

WK-Kärnten initiierte österreichweite Cashback-Aktion für heimische Betriebe. Rahmen war binnen Stunden gesprengt – Topf wurde durch die Länderkammern erneut gefüllt!

Der stationäre Handel, Dienstleister, Gewerbe- und Tourismusbetriebe hatten ohnehin kein leichtes Jahr. Der Lockdown in der Vorweihnachtszeit verschärfte die angespannte Lage noch zusätzlich. Vor allem im Handel besteht die Gefahr, dass Kunden zu internationalen Online-Riesen abwandern.
Um einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, bei unseren heimischen Händlern einzukaufen, starteten die Wirtschaftskammern Österreichs auf Initiative der Kärntner Wirtschaftskammer eine bundesweite, zwanzigprozentige Cashback-Aktion mit einer Gesamtdotierung von 1 Million Euro, die so schnell wie möglich für Umsätze in den Betrieben sorgen sollte.

„Dass die Aktion so gut angenommen wird, hätten wir nicht erwartet“, ist Wirtschaftsbund-Obmann Jürgen Mandl begeistert, „österreichweit haben wir in Runde eins binnen 5 Stunden sechs Millionen Euro an Umsatz ausgelöst – eine schnelle Liquiditätsspritze für unsere UnternehmerInnen!“ In seiner Funktion als Präsident der WK-Kärnten sei er stolz auf seine Mitarbeiter, die für einen schnellen und unkomplizierten Ablauf sorgten.

Da die erste Million so rasch aufgebraucht war, wurde am Mittwoch, 15. Dezember, noch einmal nachgelegt. Die Wirtschaftskammern Österreichs stellten eine weitere Million Euro für regionale Gutscheinkäufe zur Verfügung und ermöglichten somit noch mehr Menschen, von dieser 20-prozentigen Förderung zu profitieren. Dieser Topf war sogar binnen einer Stunde ausgeschöpft und brachte den heimischen Unternehmen nochmals rund 12 Millionen Euro an Umsätzen. Die WK-Kärnten macht sich nun an die Überprüfung und Refundierung der 41.000 Einreichungen.

„Ich freue mich für alle UnternehmerkollegInnen, die durch diese Aktion wenigstens einen Teil der verlorenen Zeit aufholen konnten“, so Mandl abschließend.

Burger hat Cashback-Aktion nicht begriffen

Abstoßende, menschenverachtende und Menschenleben gefährdende Coronapolitik der FPÖ sei in der Interessenvertretung fehl am Platz, unterstreicht WB-Direktorin Sylvia Gstättner.

Leider habe der Obmann der Freiheitlichen Wirtschaft, Kammervizepräsident Günter Burger, die von Kärnten ausgehende, diesmal österreichweit durchgeführte Cashback-Aktion nicht verstanden, erklärte heute WB-Direktorin Sylvia Gstättner als Reaktion auf eine entsprechende Meldung. Wer ab 13. Dezember einen Gutschein eines im Lockdown geschlossenen heimischen Betriebs kaufe und die Rechnung auf einer Website hochlade, erhalte 20 Prozent vom Kaufpreis zurück. Die neun Landeswirtschaftskammern und die Wirtschaftskammer Österreich würden in einer konzertierten, von der WK Kärnten abgewickelten Aktion eine Million Euro zur Verfügung stellen, um den betroffenen Betrieben ein wenig Schwung für den Rest der Weihnachtszeit mitzugeben.

Gstättner: „Selbstverständlich können auch weiterhin in ihrem persönlichen Aktionsradius eingeschränkte Ungeimpfte online, per E-Mail oder Telefon Gutscheine erwerben und an der Aktion teilnehmen. Die künstliche Aufregung Burgers geht also ins Leere.“ Man habe allerdings schon in den vergangenen Monaten mit Bedauern feststellen müssen, dass Burger die nicht nur menschenverachtende und Menschenleben gefährdende, sondern auch wirtschaftlich undurchdachte Coronapolitik der FPÖ mittrage. „Ein Vizepräsident, der in einer gesellschaftlich und wirtschaftlich extrem schwierigen Situation mit Unwahrheiten versucht, zusätzliche Spaltung zu betreiben, ist in einer seriösen Interessenvertretung der Wirtschaft fehl am Platz“, unterstrich Gstättner.

Wirtschaft enttäuscht von ‚Kärntner Lösung‘

Mit einem Tag Verzögerung gegenüber den anderen Bundesländern verkündete LH Kaiser die zusätzlichen Einschränkungen für Kärnten. Gastro und Hotellerie müssen weiter geschlossen halten, Unternehmer zeigen sich enttäuscht.

Landeshauptmann Peter Kaiser verordnet längere Schließungen für Teile der Kärntner Wirtschaft. Im Zuge einer Pressekonferenz gab er an, dass er im Einvernehmen mit ExpertInnen die Mindeststandards der Bundesregierung folgend verschärft:

Gastronomiebetriebe und Hotellerie bleiben bis einschließlich Donnerstag, 16. Dezember geschlossen

In der Branche reichen die Reaktionen von Unverständnis bis Wut. Denn die Regelung nimmt den Touristikern die Möglichkeit, an den jetzt kommenden Öffnungsschritten teilzuhaben und das zu tun, worin ihre Berufung besteht: Gastfreundschaft zu leben.

„Unsere Unternehmer sind durchaus realistisch. Ihnen ist der Ernst der Lage sehr wohl bewusst. Viele haben sich aber beim Wirtschaftsbund gemeldet und ihren Unmut geäußert“, berichtet Sylvia Gstättner, WB-Kärnten-Direktorin. Seit fast zwei Jahren seien die Schutzmaßnahmen für die Hotellerie und Gastronomie Teil des täglichen Geschäfts. Die Restaurants und Gasthäuser gingen routiniert und gut aufgestellt damit um. „Dass ihnen mit dieser Einschränkung das Misstrauen des Landeshauptmanns ausgesprochen wird, tut weh“, so Gstättner.

Warum LH Kaiser 24 weitere Stunden die Unternehmer im Ungewissen gelassen hat, um dann dasselbe zu verkünden, was bereits gestern in 3 anderen Bundesländern klar war, bleibt unbeantwortet.

Ebenfalls in Zweifel gezogen wird die erhoffte positive Auswirkung auf die Intensivbettenauslastung: „Ob diese fünf Tage den Ausschlag geben können, darf bezweifelt werden“, ist die WB-Direktorin skeptisch.

 

 

COVID-Regeln ab 12. Dezember

Für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis besteht weiterhin eine generelle Ausgangsbeschränkung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern etc.) dürfen diese Personen ihren eigenen Wohnbereich verlassen.

Personen unter 12 Jahren sind von den Ausgangsbeschränken und den Regelungen ausgenommen. Für Personen ab 12 Jahren ist der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

 

Verkehrsmittel

  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maksenpflicht.
  • In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.
  • COVID-Beauftragter/COVID-Konzept

 

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen

  • 2-G-Pflicht
  • COVID-Beauftragter/COVID-Konzept
  • Für KundInnen gilt eine FFP2-Maskenpflicht
  • Ausnahmen der 2-G-Pflicht bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. z.B.: Apotheken, Lebensmittel- und Drogeriehandel, Banken, Tankstellen, etc.

 

Arbeitsplatz

  • Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.
  • Es wird grundsätzlich eine Home-Office Regelung empfohlen.

 

Gastronomie

Generell:

  • Generelle Sperrstunde: 23 Uhr
  • Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Die Abholung von Speisen und Getränken ist auch für ungeimpfte Personen möglich. Hierbei gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Indoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Kontaktdatenerhebung
  • Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben max. 25 Personen
  • COVID-Beauftragter/COVID-Konzept

 

Outdoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Kontaktdatenerhebung
  • Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben max. 300 Personen
  • COVID-Beauftragter/COVID-Konzept

 

Gelegenheitsmärkte

Reiner Verkaufsmarkt, keine Konsumation:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • COVID-Beauftragter/COVID-Konzept

 

Gelegenheitsmärkte mit Dienstleistungen und Konsumation z.B. Weihnachtsmärkte etc.

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen gleichzeitig
  • Kontaktdatenerhebung

 

Beherbergungsbetriebe

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen.
  • Kontaktdatenerhebung
  • COVID-Beauftragter/COVID-Konzept

 

Sportstätten

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen. Während dem Sport muss keine Maske getragen und auch kein Mindestabstand gehalten werden.
  • Kontaktdatenerhebung
  • Betreiber haben einen COVID-19-Beauftragten zu ernennen.
  • Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten haben zusätzlich ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.

 

Zusammenkünfte

Generell:

  • Kontaktdatenerhebung
  • COVID-Beauftragter/COVID-Konzept

 

Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)

 

Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 2.000 Personen

 

Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen

 

Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 4.000 Personen

 

Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen

Freizeit- und Kultureinrichtungen generell:

  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Kontaktdatenerhebung
  • COVID-Beauftragter/COVID-Konzept

Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur – indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen

 

Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur – indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 2.000 Personen

 

Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur – outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen

 

Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur – outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 4.000 Personen

Fachhandel besteht auf Öffnung

Weite Teile des Handels müssen ihre Läden geschlossen halten und verlieren wichtige Zeit im Weihnachtsgeschäft. Eine Verlängerung des Lockdowns für den Handel darf nicht angedacht werden.

Zwei Wochen der für den Handel so wichtigen Vorweihnachtszeit sind bereits vorüber. Noch eine weitere, dann ist der Lockdown überstanden und der stationäre Handel kann wieder seine Pforten öffnen und versuchen zu retten, was noch zu retten ist.

Viele unserer UnternehmerInnen haben sehr gute online-shops und klick-and-collect-Angebote entwickelt. Aber gerade im Facheinzelhandel ist der Einkauf vor Ort nicht leicht zu ersetzen. „Persönliche Beratung, sowie das An- und Ausprobieren gehören zum Einkaufserlebnis einfach dazu“, meint Spartenobmann Raimund Haberl. Man könne mit dem online-Geschäft den Umsatzrückgang einfach nicht kompensieren.
Ab dem 13. Dezember können die Kärntner Händler noch versuchen, die entgangenen Umsätze aufzuholen. Aber dazu braucht es ein klares, starkes Signal der Politik. „Dann werden viele Kunden auch abwarten und heimisch kaufen“, ist der Wirtschaftsbund-Mandatar überzeugt.

Derzeit würden Supermärkte mit ihrem ausufernden Sortiment dem Fachhandel die Umsätze wegnehmen. „Seit dem ersten Lockdown schafft es die Regierung nicht, sich gegen die Lebensmittelriesen zu behaupten. Diese Ungleichbehandlung muss nun endlich gestoppt werden!“, fordert Haberl. Es gebe keine Daten, die ein differenziertes Schließen des Handels rechtfertigen würden. Ebenso ließe sich im kleinteiligen Handel kein erhöhtes Ansteckungsrisiko feststellen.

„Um das Weihnachtsgeschäft – und damit die Jahresbilanz – noch zu retten, muss sich die Regierung zur Öffnung des gesamten Handels bekennen!“, fordert Haberl eine rasche Entscheidung.