Corona-Hilfen – jetzt schnell handeln!
WK-Bezirksobfrau, die Unternehmensberaterin Christiane Holzinger (360°Business Planner), gibt Ihren KollegInnen wichtige Tipps, was jetzt in Bezug auf Corona-Hilfen noch dringend erledigt werden muss.
Zu viele Informationen? Wendet Euch an Euren Berater oder gleich direkt an die WB-Expertin von 360° Business Planner!
Liebe Unternehmerinnen & Unternehmer!
Aktuell ist es schwierig noch den Überblick zu bewahren – vor allem die vielen neuen COVID-Hilfsmaßnahmen, die momentan parallel eingereicht werden können. Hier ein kurzer Überblick, welche Maßnahmen aktuell gelten:
CORONA-KURZARBEIT
Wir befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich bis 12.12.2021 bzw für Teile der Wirtschaft bis 17.12.2021) sind:
Antragstellung
Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.
Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum
Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.
Erhöhung Beihilfe
Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.
Beratungsverfahren und Anzeigepflicht
Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt. Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.
Weiterbildungen Lehrlinge
Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
Genehmigung von Arbeitsunfällen von mehr als 90%
Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.
Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.
Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“
Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.
Ausfallsbonus III
Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchs-voraussetzungen mindestens € 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw. 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des Viertfolgemonats.
Fixkostenzuschuss 800 und Verlustersatz
Die Fristen für die Abrechnung der 2. Tranche wurde bis 31.3.2022 verlängert; das gibt auch allen, die noch keine Anträge für die Zeiträume 16.9.2020-30.6.2021 gestellt haben die Möglichkeit die eigenen Ansprüche nochmals zu prüfen.
Zusätzlich wurde mit der Verlängerung des Verlustersatzes für den Zeitraum 1.7.-31.12.2021 eine weitere Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Unterstützungen geschaffen. Die 1. Tranche kann noch bis 31.12.2021 beantragt werden.
VERLÄNGERUNG HÄRTEFALLFONDS (PHASE 4)
Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkom-mensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lock-down-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisen-zeit betragen.