COFAG-Spätantrags-Richtlinie beschlossen

Wichtige Entwicklung in Bezug auf die Beantragung von Corona-Hilfsgeldern

Nach beihilferechtlichen Diskussionen und einem Auszahlungsstopp bei über die COFAG abgewickelten Corona-Hilfsgeldern, gibt es nun eine positive Nachricht: Die Richtlinie für Spätanträge wurde beschlossen. Dies bedeutet, dass betroffene Unternehmen Rückforderungen vermeiden können.

Diese Entwicklung bringt die dringend benötigte Rechtssicherheit für viele Unternehmen, die noch auf die Auszahlung von Hilfsgeldern warten oder denen die Förderungen bereits ausgezahlt wurden. Es ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die sich an die damaligen Richtlinien gehalten haben, nicht benachteiligt werden.

Was Sie wissen müssen:

  • Start der Antragsstellung: Seit Montag, 4. Dezember 2023, ist es möglich über das Unternehmensserviceportal Anträge zu stellen.
  • Information durch COFAG: Betroffene Unternehmen werden ab diesem Datum informiert.
  • Auszahlungsbeginn: Mitte Dezember ist mit den ersten Auszahlungen zu rechnen.
  • Sanierung der Beihilfen: Dies erfolgt entweder durch Umwidmung auf De-minimis-Beihilfen oder auf Schadensausgleich.
  • Betroffene Hilfen: Ausfallsbonus (ABO) III und Verlustersatz (VUE) III, für den Zeitraum März 2022 (ABO III) bzw. 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (VUE III).

Für weitere Details:

Bitte besuchen Sie cofag.at Website für mehr Informationen zu den Spätanträgen.

Offene Fragen bei Unternehmensverbünden müssen schnellstens geklärt werden!

Wir setzen uns weiterhin für eine Lösung der Fälle ein, die Unternehmensverbünde betreffen. Auch diese Unternehmen haben richtlinienkonform eingereicht und vertrauen auf die damalige Auslegungspraxis der Förderstelle. Wir halten über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden!

 

 

WB setzt Energiekostenzuschuss für Unternehmen durch

Im Spannungsfeld zwischen Klimazielen, Förderrichtlinien und EU-Recht konnte nun endlich ein 4-stufiges Förderprogramm für Unternehmen beschlossen werden. Wirtschaftsbund setzt nicht nur die Einführung der Hilfen durch, sondern auch eine Erhöhung der Mittel von 450 Mio auf 1,3 Mill. Euro.

Die zähen Verhandlungen haben sich letztendlich gelohnt und ein Paket für die heimischen Unternehmerinnen und Unternehmer hervorgebracht, das die aktuelle Problematik ein Stück weit lindert, gerade auch für die Klein- und Mittelbetriebe. „Die nun beschlossene erste Förderphase ist ein guter erster Schritt. Die Wirtschaft braucht aber für weitere Planungssicherheit auch ab Oktober bis in den nächsten Sommer hinein einen entsprechenden Energiekosten-Zuschuss“, betont WB-Landesobmann Jürgen Mandl.

Mit dem Energiekostenzuschuss werden energieintensive österreichische Unternehmen insgesamt in vier Stufen gefördert.
Unternehmen, deren jährliche Energiekosten sich auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes bzw. Umsatzes belaufen, können den Zuschuss beantragen. Die 3 Prozent beziehen sich auf den letztgültigen Jahresabschluss von 2021 oder auf den Förderzeitraum Februar bis September 2022, sofern dies von einem Steuerberater bestätigt wird. Die Entscheidung, welcher Zeitraum als Referenzzeitraum herangezogen wird, obliegt den Unternehmen.
Ausgenommen von diesem Eingangskriterium („3%-Regel“) sind Betriebe bis max. 700.000 Euro Jahresumsatz.

Förderstufe 1
• In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe mit 30 Prozent der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Die Zuschussuntergrenze beträgt 2.000 Euro.

Förderstufe 2
• Für den Zuschuss in Stufe 2 müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier 2 Millionen Euro. Treibstoffe können in dieser Stufe nicht gefördert werden.

Förderstufe 3
• Ab Stufe 3 müssen Unternehmen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 25 Millionen Euro möglich.

Förderstufe 4
• In Stufe 4 können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 50 Millionen Euro möglich.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss wird aktuell an einem Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe gearbeitet, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllen.

Fristen und Fakten des Energiekostenzuschusses für Unternehmen

  • Förderungszeitraum: Energie-Mehrkosten von 1. Februar 2022 bis zum 30. September 2022 werden gefördert. Sollte die Europäische Kommission die Genehmigungsfrist über Jahresende hinaus verlängern, ist eine entsprechende Verlängerung grundsätzlich möglich.
  • Registrierung: Auf Basis von wenigen Stammdaten erfolgt zunächst eine Registrierung im aws Fördermanager. Diese Registrierung wird von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein. Unternehmen erhalten in der Folge eine Sendebestätigung und Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung.
  • Antragsstellung: Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Dieser muss alle förderbaren Energieformen umfassen. Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich.
  • Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. (Ausnahme: Detailstichproben zur umfassenderen Prüfung der Unternehmensangaben – Hier werden zusätzliche Belege angefordert).
  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

WB-Forderungen im Entlastungspaket durchgesetzt

Die aktuelle Rekordinflation gefährdet Wohlstand und Wirtschaftskraft. Deshalb hat der WB dringend Maßnahmen gefordert. Nun hat die Bundesregierung das Entlastungspaket präsentiert.

Mit dem neuen Paket – das dritte seit Jahresbeginn – will die Bundesregierung den Menschen das Geld zurückgeben, das ihnen durch die Inflation genommen wurde.
Insgesamt umfasst das Paket ein Volumen von 28 Mrd. Euro bis 2026 und teilt sich in kurzfristige Entlastungsmaßnahmen für heuer und nächstes Jahr sowie strukturelle Maßnahmen auf.
Im Paket enthalten sind auch Entlastungen für Unternehmen, wie die Senkung von Lohnnebenkosten, die Abschaffung der kalten Progression und der Aufschub der CO2-Bepreisung, sowie kaufkrafterhaltende Maßnahmen.

Nachdem im Sommer die niedrigsten Einkommen entlastet werden, kommen im Herbst die Maßnahmen, die auch dem Mittelstand zugutekommen. Zu Beginn des kommenden Jahres werden schließlich strukturelle Entlastungen umgesetzt, um die Kaufkraft dauerhaft zu stärken.

 

Die Maßnahmen im Detail:

Noch heuer wirksame Sofortmaßnahmen (rund 5 Mrd. Euro)

  • 300 Euro für besonders betroffene Gruppen (Arbeitslose, Mindestpensionisten, etc.)
  • 500 Euro für jeden und jede: davon 250 Euro Klimabonus und 250 Euro Bonus für alle Erwachsenen (für Kinder je die Hälfte)
  • CO2-Bepreisung wird auf Oktober verschoben
  • 180 Euro als zusätzliche Einmalzahlung der Familienbeihilfe im August
  • Vorziehen Familienbonus (2.000 Euro) und Erhöhung des Kindermehrbetrags (550 Euro) auf 2022
  • Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung)
  • Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu 3 mal 500 Euro pro Jahr) wird bis 2024 verlängert
  • Erhöhter Absetzbetrag für 2022 (500 Euro)

Darüber hinaus werden für die Wirtschaft folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Strompreiskompensation
  • Mitarbeiter-Prämie von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei sowie SV-Beitragsfrei
  • Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen

 

Strukturelle Maßnahmen (rund 22 Mrd. Euro bis 2026)

  • Abschaffung der kalten Progression
  • Valorisierung der Sozialleistungen
  • Senkung Lohnnebenkosten (UV-Beitrag um ein Zehntel, FLAF-Beitrag auf 3,7 %)

KMU.DIGITAL – jetzt Förderung holen

2017 wurde das Programm KMU.DIGITAL mit der WKÖ gestartet. Heuer geht es mit 10 Mio. Euro in die 5. Runde. Seit letzter Woche können Anträge gestellt werden.

 Mit Mitteln aus dem Aufbau- und Resilienzfonds der Europäischen Union hat das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit der Wirtschaftskammer diese Förderung aufgestellt.

 Damit wird zielgenau dort die Entwicklung unterstützt, wo sie aktuell von Nöten ist:

  • Österreich ist mit rd. 360.000 kl. und mittleren Unternehmen (99,6%) ein KMU-Land.
  • Beim Mittelstand ist die Digitalisierung noch nicht vollständig angekommen. – Beispiel: Nur 22% der heimischen KMU sind im Online-Vertrieb tätig (DESI 2021)
  • IT- und Cybersecurity nimmt an Bedeutung zu. KMU.DIGITAL schließt an der hohen Nachfrage von „KMU.Cybersecurity“ an.

Die Bilanz des Förderprojekts KMU.DIGITAL kann sich sehen lassen. Seit Start im September 2017 wurden im Rahmen von KMU.DIGITAL rund 20.000 Beratungs- und Umsetzungsinitiativen unterstützt.

„Der Schritt in die digitale Wirtschaftswelt ist für fast jedes Unternehmen unerlässlich. Die gezielte Förderung für Planung und Umsetzung ist eine wichtige Unterstützung für unsere Klein- und Mittelbetriebe“, weiß WB-Landesobmann und WK-Kärnten Präsident Jürgen Mandl.

Die aktuell ausgeschriebene Förderung ist mit 10 Mio Euro für die nächsten beiden Jahre angesetzt. Verwendet werden diese Mittel für zwei förderbare Anlassfälle:

  • Beratungsförderung (5,5 Mio. EUR)
    Einzelberatungen für KMU zu den wichtigsten Themen wie E-Commerce, IT- und Cybersecurity, digitale Verwaltung, etc.
  • Umsetzungsförderung (EUR 4,5 Mio. – aws)
    Mit Beratern erarbeitete Konzepte sollen schnell in die Umsetzung kommen, deshalb: Investitionsprojekte von EUR 3.000 bis EUR 30.000 (max. 30% Förderung) werden mit bis zu 6.000 Euro gefördert.

Martin Zandonella, Obmann der Fachgruppe der Unternehmensberater und IT-Dienstleister betont: „Unsere heimischen Beraterinnen und Berater sind die spezialisierten Ansprechpartner für genau diese Digitalisierungsschritte und können jeden Unternehmer und jede Unternehmerin in die Welt des Online-Geschäfts begleiten!“

Jetzt Förderantrag einreichen über: www.kmudigital.at

Science & Business Award – jetzt einreichen

Wissenschaft und Wirtschaft gehen im Idealfall Hand in Hand und beflügeln sich gegenseitig. Der S&B Award des Rudolf-Sallinger-Fonds hat sich diesem Prinzip verschrieben und prämiert jährlich die besten Ideen.

Rudolf Sallinger war Unternehmer, Interessenvertreter und Visionär. Er war auch ein Brückenbauer zwischen Wirtschaft und Wissenschaft. Zu seinen Ehren und vor allem zur Förderung von Forschung und Entwicklung in Klein- und Mittelbetrieben wurde der Rudolf-Sallinger-Fonds eingerichtet.
Seit seinem Bestehen hat der Rudolf Sallinger Fonds über 400 junge Akademikerinnen und Akademiker für ihre herausragenden wissenschaftlichen Leistungen zu mittelstandsrelevanten Fragestellungen ausgezeichnet.

Auch heuer prämiert der Fonds wieder frühphasige Kommerzialisierungsideen, die auf einer Forschungsleistung beruhen. Die beste Einreichung wird mit einem Preisgeld von 20.000 Euro prämiert. Die 10 besten Einreichungen können aus einem Pool von kostenlosen Unterstützungs-leistungen zur Weiterentwicklung ihres Projekts auswählen.

Weiters ist es den Organisatoren gelungen, gemeinsam mit dem I.E.C.T. und „Der Brutkasten“ weitere Sonderpreise für die innovativen Entrepreneure zu lukrieren.

Die Einreichung ist noch bis 23. Juni 2022 möglich, alle Infos und Unterlagen

WB-Weidinger: Leistungsfähiges Internet ist Rückgrat für Gesellschaft und Wirtschaft

Regierung startet größtes Breitband-Förderpaket aller Zeiten: Fördercall mit 660 Millionen Euro, insgesamt 1,4 Mrd. Euro bis 2026.

Besonders begrüßte heute NAbg. Peter Weidinger aus dem Wirtschaftsbund Kärnten eine der Zielsetzungen der Förderoffensive, Gigabit-fähige Kommunikationsinfrastruktur auch in jenen Gebieten Österreichs auszubauen, die aufgrund eines Marktversagens von privaten Anbietern nicht oder nur unzureichend erschlossen werden. „Das ist die Chance für den ländlichen Raum, Haushalte, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit leistungsstarken Netzwerkanschlüssen zu versorgen und damit die Möglichkeit zu schaffen, innovative Dienste zu nutzen und neue Unternehmen anzulocken, denen Work-Life-Balance wichtig ist und die modernste Technologie mit den Vorzügen eines Urlaubslandes kombinieren wollen.“ Dieses 150 Millionen Euro umfassende „Access“-Programm richtet sich an Infrastruktur- und Telekommunikationsbetriebe, aber auch an Landesgesellschaften und Gemeinden.

Dazu kommt mit 450 Millionen Euro Volumen der Schwerpunkt des Pakets, “Open-Net“, das ausschließlich Infrastrukturbetreibern ohne Endkundenprodukte offensteht. Weitere 50 Millionen Euro unter dem Titel „Connect“ für öffentliche Einrichtungen, Klein- und Mittelunternehmen und erstmals auch für landwirtschaftliche Betriebe zur Verfügung, um die einmaligen Kosten für die Herstellung eines Glasfaseranschlusses zu unterstützen. Schließlich sind im Programm „GigaApp“ noch zehn Millionen Euro vorgesehen für die Förderung von 5G Anwendungen.

Ziel ist die Entwicklung von innovativen, vorbildhaften, regionalen Applikationen und Diensten. Weidinger: „Schon der erste Teil der Breitbandinitiative des Bundes hat Investitionen von 2,5 Mrd. Euro ausgelöst und mehr als 1,2 Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu einer schnellen Internet-Anbindung verholfen. Ich appelliere an das Land und die Gemeinden, die Förderchancen zu nutzen, denn die Breitband-Infrastruktur ist die Grundvoraussetzung für das Gelingen der Digitalisierung auf gesellschaftlicher, auf wirtschaftlicher, und auch auf kommunaler Ebene.“ Schnelle Netze in allen Regionen würden auch zur Chancengleichheit zwischen Stadt und Land beitragen, unterstreicht Weidinger.

Entschädigung bei Quarantäne von UnternehmerInnen und MitarbeiterInnen

Die Omikron-Welle rollt über uns hinweg und sorgt für Personalausfälle in vielen Betrieben quer durch alle Branchen. Unterstützung kann beantragt werden. Hier die Infos im Überblick.

Werden Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, haben DienstgeberInnen auf Grund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt gemäß Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) weiter zu zahlen. Es besteht allerdings einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Bund.

Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sog. Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.

Werden UnternehmerInnen abgesondert, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Vergütung. Für die Berechnung des Verdienstentganges von unter Quarantäne gestellten selbständig Erwerbstätigen ist das auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlichte PDF-Berechnungsformular zu verwenden. Die Richtigkeit der anhand des Tools vorgenommenen Berechnung ist durch SteuerberaterIn, WirtschaftsprüferIn oder BilanzbuchhalterIn zu bestätigen. Es empfiehlt sich, das PDF-Dokument von diesem auch ausfüllen zu lassen.

Wichtig:
Die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten für Beratung und Erstellung können im Tool bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,- geltend gemacht werden.

 

Hier kannst Du die nötigen Formulare gleich herunterladen:

Erläuterung

Berechnung

EPG-Tool

Härtefall-Fonds 4 – ein Zwischenstand

Mit der Neuauflage des Härtefall-Fonds ging eine wesentliche Krisenunterstützung für EPUs, NPOs und Kleinstunternehmen in die Verlängerung. Was davon bis dato bei den Kärntner UnternehmerInnen ankam.

Für weitere fünf Betrachtungszeiträume – nämlich November und Dezember 2021 sowie Jänner, Februar und März 2022 – ist die Antragstellung noch bis 2.5.2022 möglich. Bis zu diesem Tag wird auch die rückwirkende Antragstellung für alle fünf Betrachtungszeiträume der Phase 4 möglich sein.

Wie diese Unterstützung angenommen wird, wie gut die Abwicklung funktioniert, zeigen uns die aktuellen Zahlen. Mit Stand 16.01.2022 wurden von 3732 Kärntner UnternehmerInnen fast 6500 Anträge eingebracht. Die Wirtschaftskammer Kärnten hat diese Anträge rasch bearbeitet und 5113 Anträge bewilligt. So wurden bereits an 2881 Personen insgesamt rund 5,7 Mio Euro ausbezahlt. Das entspricht einer durchschnittlichen finanziellen Hilfe in Höhe von 2.001,58 Euro pro AntragstellerIn. Geld, das schnell und unkompliziert dort ankommt, wo es dringend gebraucht wird!

Mit diesem Instrument ist bis Ende März die Unterstützung derer, die sie jetzt auf sie angewiesen sind, gesichert.

 

Graphik: WKO

Ausfallbonus III – Antrag für Dezember jetzt möglich!

Der Ausfallsbonus III kann bei einen Umsatzausfall von mindestens 40 % gegenüber dem Vergleichsmonat (für die Monate November und Dezember von mindestens 30 %) beantragt werden. Damit wird auch der Zugang für die vom Lockdown im November und Dezember betroffenen Unternehmen zu der Unterstützung erleichtert.

 

  • Die Höhe des Ausfallsbonus III ist mit 80.000 Euro pro Kalendermonat gedeckelt. Die Mindesthöhe beträgt 100 Euro, die genaue Höhe richtet sich nach dem Umsatzausfall im gewählten Betrachtungszeitraum und der Branche, in der das Unternehmen überwiegend tätig ist.
  • Die Ersatzraten liegen je nach Branche zwischen 10% und 40% des Umsatzausfalls im gewählten Zeitraum. Voraussetzung ist die Erzielung von Umsätzen vor dem 1. November 2021, sodass auch neu gegründete Unternehmen den Ausfallsbonus III einreichen können.
  • Vergleichszeitraum ist für November und Dezember 2021 jeweils November bzw. Dezember 2019. Für Jänner, Februar und März 2022 dienen Jänner bzw. Februar 2020 und März 2019 als jeweiliger Vergleichszeitraum (Neugründer: Durchschnittlicher Monatsumsatz ab dem ersten Umsatzmonat bis 31.10.2021 bzw. Ende des dritten Quartals 2021).
  • Die Antragsfrist startet jeweils ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats und endet am 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats.
  • Die Beantragung erfolgt monatsweise über FinanzOnline.
  • Die Summe aus dem Ausfallsbonus III und der Kurzarbeitsbeihilfe darf den Vergleichsumsatz nicht übersteigen.
  • Der Ausfallsbonus III ist an die Einhaltung der Lockdown-Bestimmungen (also Einhaltung von Betretungsverboten und Einlasskontrollen) geknüpft

 

In welche Kategorie Dein Unternehmen fällt:
Branchenkategorisierung – Ausfallsbonus

Alle Infos und Antragstellung:
https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus3/

Steuertipps zum Jahresende

WK-Bezirksobfrau, die Unternehmensberaterin Christiane Holzinger (360°Business Planner) gibt Ihren KollegInnen wichtige Tipps, was jetzt in Bezug auf Steuervorteile noch dringend erledigt werden muss.
Zu viele Informationen? Wendet Euch an Euren Berater oder gleich direkt an die WB-Expertin von 360° Business Planner!

Christiane HolzingerDas Jahr 2021 ist in vielerlei Hinsicht ein besonderes Jahr. Trotz politischer Turbulenzen wird die „ökosoziale“ Steuerreform 2022 in Kraft treten und zahlreiche COVID-19 Erleichterungen finden ihr Ende. Rechtzeitig vor dem Jahresende empfiehlt es sich, einen Steuer-Check zu machen und sich folgende Fragen zu stellen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!

DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE/EINNAHMEN BZW AUFWENDUNGEN/AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.  Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

TIPP 2021: Durch die erwartete Einkommensteuersenkung ab Juli 2022 (zweite Progressionsstufe wird auf 30% gesenkt) kann dies eine nachhaltig steuerlich positive Auswirkung haben.

Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

Degressive Abschreibung Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu. Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. 

Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

  • Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wird, steht Ihnen die volle Halbjahresabschreibung
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre (15 Jahre bei Grundstücken) alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden

Gewinnfreibetrag
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu. Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.

Tipps für Arbeitgeber

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Finden diese Betriebsveranstaltungen nicht wie geplant statt, können auch in diesem Jahr zusätzlich Gutscheine im Wert von € 365 an die Mitarbeiter ausgegeben werden.

Homeoffice
Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers als Abgeltung der Mehrkosten seiner Arbeitnehmer im Homeoffice für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei auszubezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt, so dürfen diese geschätzt werden (zB Erfahrungswerte aus den letzten Jahren).

Schöpft der Arbeitgeber durch seine Zahlungen das Homeoffice-Pauschale nicht zur Gänze aus, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.