Verlängerung des ÖGK-Stundungspakets rückwirkend in Kraft getreten

Nach der Wartefrist konnte am 06. August 2020 endlich das Gesetz für das zweite Stundungspaket verlautbart werden. In Kraft tritt es rückwirkend mit 01. Juni 2020 und soll coronabedingte Engpässe der DienstgeberInnen abfedern.

Bereits Ende Mai verabschiedete der Nationalrat das entsprechende Gesetz, das das erste Stundungspaket bis Ende August verlängert. Aufgrund parteipolitischen Kalküls seitens der Oppositionsparteien fand jedoch keine Behandlung im Bundesrat statt. So musste die Wartefrist von 8 Wochen eingehalten werden, bevor das Entlastungspaket verlautbart werden konnte.

Im Folgenden die Information seitens der ÖGK über die geltende Vorgehensweise:

 

Beitragszeiträume Februar bis April 2020

Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf elf Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die Regelung hilft Betrieben bei coronabedingten Schwierigkeiten. Natürlich können die offenen Beiträge auch schon im Laufe des Jahres 2020 bezahlt werden.

 

Beitragszeiträume ab Mai 2020

Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechnerbetrieben mit Ende des Kalendermonats fällig und bis zum des Folgemonats inkl. Respiro einzuzahlen. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dazu stellt die ÖGK ein entsprechendes Formular auf ihrer Website bzw. im Online- Portal WEBEKU zur Verfügung. Für die Ratenvereinbarungen ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM ) nicht möglich ist. Erstatten Sie daher im Falle der Beantragung einer Ratenzahlung die mBGM für den Beitragszeitraum Juli möglichst frühzeitig, Ihr Ansuchen kann sodann rascher bearbeitet werden.

 

Grundregeln der Lohnverrechnung gelten weiterhin

An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind unverändert einzuhalten.

Ausnahme Kurzarbeit und Risikofreistellung

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.