Neue Maßnahmen gegen die Covid-Pandemie

Was ist neu an der nunmehr verlautbarten Verordnung? Zuallererst: Sie gilt doch erst ab Sonntag, 25.10.2020, 00:00 Uhr!

In Summe gesehen zielen die Verschärfungen darauf ab, dort, wo Menschen zusammenkommen, die Gruppen zu verkleinern und die Sicherheit zu erhöhen.

Dazu die markantesten Punkte zusammengefasst:

  • An öffentlichen Orten gilt ab sofort ein Mindestabstand von 1m, auch im Freien. In geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein MNS zu tragen.
  • Ergänzend zu den Massenbeförderungsmitteln gilt dies auch in Bahnhöfen, an Bushaltestellen u.ä. MNS-Pflicht.

 

  • In der Gastronomie sind in geschlossenen Räumen nur mehr 6 Personen plus max. 6 Minderjährige pro Besuchergruppe erlaubt.
  • Bei Veranstaltungen sind ebenfalls im Innenbereich max. 6 Personen, außen max. 12 Personen plus max. insgesamt 6 Minderjährige erlaubt, wenn keine zugewiesenen Sitzplätze vorhanden sind.
  • Veranstaltungen mit zugewiesenen, gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen in geschlossenen Räumen max. 1000, im Außenbereich max. 1500 Gäste einlassen.
  • Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen, bei denen das Konsumieren von Speisen und Getränken typisch und kennzeichnend ist, dürfen diese weiterhin anbieten.
  • Im Freien an Imbißständen und bei Märkten darf auch im Stehen an Verabreichungsplätzen gegessen und getrunken werden.
  • Bei Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich ist durchgehend ein MNS zu tragen.
  • Bei Veranstaltungen ab einer Dauer von drei Stunden dürfen Speisen und Getränke verabreicht werden, sonst lediglich Wasser.
  • Veranstaltungen mit mehr als 6 bzw. 12 Personen bedürfen einer Anzeige bei der BH und eines Covid-Präventionskonzepts.
  • Gastronomie-Betriebsstätten mit mehr als 50 Sitzplätzen müssen einen Covid-Beauftragten bestellen und ein Covid-Konzept erstellen.
  • Nach der Sperrstunde gilt ein Konsumationsverbot von alkoholischen Getränken im Umkreis von 50m einer Gaststätte.
  • MNS-Pflicht für Mitarbeiter und Kunden (ausgenommen am Sitzplatz) der Gastronomie im Innen- und Außenbereich.

 

  • Umfangreiche Verschärfungen gibt es für Alten-, Pflege- und Behindertenheime.
  • Begräbnisse dürfen mit max. 100 Besuchern stattfinden.
  • In Kranken- und Kuranstalten gilt im Kundenbereich und für Mitarbeiter mit Kundenkontakt MNS-Pflicht.

 

 

Die gesamte Novelle hier.