Corona-Hilfen – jetzt schnell handeln!

WK-Bezirksobfrau, die Unternehmensberaterin Christiane Holzinger (360°Business Planner), gibt Ihren KollegInnen wichtige Tipps, was jetzt in Bezug auf Corona-Hilfen noch dringend erledigt werden muss.
Zu viele Informationen? Wendet Euch an Euren Berater oder gleich direkt an die WB-Expertin von 360° Business Planner!

Christiane HolzingerLiebe Unternehmerinnen & Unternehmer!

Aktuell ist es schwierig noch den Überblick zu bewahren – vor allem die vielen neuen COVID-Hilfsmaßnahmen, die momentan parallel eingereicht werden können. Hier ein kurzer Überblick, welche Maßnahmen aktuell gelten:

CORONA-KURZARBEIT

Wir befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich bis 12.12.2021 bzw für Teile der Wirtschaft bis 17.12.2021) sind:

Antragstellung
Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.

Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum
Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.

Erhöhung Beihilfe
Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.

Beratungsverfahren und Anzeigepflicht
Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt.  Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.

Weiterbildungen Lehrlinge
Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

Genehmigung von Arbeitsunfällen von mehr als 90%
Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
 Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.

Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“
Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

Ausfallsbonus III

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchs-voraussetzungen mindestens € 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw. 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des Viertfolgemonats.

Fixkostenzuschuss 800 und Verlustersatz
Die Fristen für die Abrechnung der 2. Tranche wurde bis 31.3.2022 verlängert; das gibt auch allen, die noch keine Anträge für die Zeiträume 16.9.2020-30.6.2021 gestellt haben die Möglichkeit die eigenen Ansprüche nochmals zu prüfen.

Zusätzlich wurde mit der Verlängerung des Verlustersatzes für den Zeitraum 1.7.-31.12.2021 eine weitere Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Unterstützungen geschaffen. Die 1. Tranche kann noch bis 31.12.2021 beantragt werden.

VERLÄNGERUNG HÄRTEFALLFONDS (PHASE 4)

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkom-mensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lock-down-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisen-zeit betragen.

Wirtschaftshilfen bereits angekündigt!

Die Kärntner UnternehmerInnen brauchen unbedingt die Unterstützung des Bundes. „Und zwar möglichst rasch. Es braucht unbürokratische Maßnahmen!“, betont auch WB-Direktorin Sylvia Gstättner. Antragstellung, Abwicklung und Auszahlung müssen binnen kürzester Zeit erfolgen, um die Liquidität unserer Betriebe zu erhalten.

Folgende Maßnahmen wurden verkündet:

Ausfallsbonus (Kosten bis zu 700 Mio./Monat):

  • 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 10-40% des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Beantragung: ab 16. Dezember 2021

Verlustersatz:

  • 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes
  • Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.)
  • Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
  • Beantragung Anfang 2022

Härtefallfonds (Kosten ca. 100 Mio./Monat):

  • 40 % Einkomensrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Ersatzrate: 80% zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro

Weitere Instrumente: NPO-Fonds und Veranstalterschutzschirm bis März 2022, Garantien bis Juni 2022

NEU: Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe.

Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Seitens des Arbeitsministeriums werden ebenso Hilfen zur Verfügung gestellt bzw. verlängert.

  • Die Corona-Kurzarbeit
  • Der Freistellungsanspruch für Risikogruppen
  • Die Sonderbetreuungszeit und Freistellungsanspruch für Schwangere
  • Sowie die Nutzung von Homeoffice als individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Handel und Gastro fordern Entgegenkommen der Gemeinden

Bund und Länder überschlagen sich mit Einschränkungen. Gerade in der Vorweihnachtszeit bremst das die umsatzstarke Phase für viele Betriebe. Gemeinden können mit kleinen Maßnahmen Großes bewirken.

Die aktuellen Verordnungen von Bund und Land bedeuten nicht nur Einschnitte für die Bevölkerung, sondern erneut massive Probleme für Gastronomie und Handel. Auslastung, Einkaufserlebnis und Laufkundschaft leiden unter der momentanen Situation.

„Es gibt Möglichkeiten, wie die Gemeinden ohne großen Aufwand unseren Gastronomen helfen können. Damit servicieren sie nicht nur die BürgerInnen, sondern unterstützen ihre Arbeitgeber im eigenen Ort“, meint dazu Stefan Sternad, WB-Gastro-Obmann.

Die Gemeinden können hier schnell, einfach und unbürokratisch eine wirkungsvolle Hilfestellung leisten:

  • Kostenlose und vergrößerte Gastgärten für die Lokale und Restaurants in den Städten und Ortskernen
  • Kostenlose Nutzung von Freiflächen für den stationären Handel für Aufsteller
  • Kostenloser öffentlicher Nahverkehr an den Einkaufssamstagen im Advent

WB-Spartenobmann Raimund Haberl: „Die Adventzeit ist für uns im Handel die wichtigste Zeit im Jahr. Für viele Bereiche, wie Schmuck oder Spielwaren, entscheidet sich erst im Dezember, ob man positiv bilanzieren kann. Ein gutes Weihnachtsgeschäft brauchen die Händler in den Regionen, um weiterhin Arbeitsplätze und Wohlstand zu garantieren.“

Damit helfen die Kommunen nicht nur den heimischen Unternehmen, sondern beleben die Innenstädte und Ortskerne und liefern einen weiteren, wichtigen Baustein für ein gesundes Zusammenleben.

 

Neues „Kärnten Ticket“ bedeutet größte Tarifreform

Ab Jänner 2022 alle Öffis in Kärnten mit einem Ticket nutzen! „Klimaticket“ soll als Beitrag zum Klimaschutz zum Umstieg auf die Öffis animieren.

Kärnten hat mit der Angebotsausweitung von Bahn und Bus in den vergangenen Jahren so viel wie noch nie in den Öffentlichen Verkehr investiert. Jetzt folgt der nächste Schritt: Ab Jänner 2022 tritt ein kärntenweites Netzticket in Kraft. „Das bringt den Menschen nicht nur eine deutliche finanzielle Entlastung, sondern hilft auch im Kampf gegen den Klimawandel und ist ein weiterer Anreiz zum Umstieg“, betont Mobilitätslandesrat Sebastian Schuschnig.

Von der Bahn über die Regionalbusse bis zu den Stadtbussen können künftig alle Verbindungen mit nur einem einzigen Ticket einfach und flexibel genutzt werden. „Wir setzen damit die größte Tarifreform im Land um. Das Tarifsystem wird schlanker, moderner und damit zukunftsfit“, betont Mobilitätslandesrat Sebastian Schuschnig. Dies sei ein Vorhaben im Rahmen des gestarteten ÖV-Reformplan, von dem alle profitieren: die PendlerInnen, SeniorInnen, Jugendliche, Studierende, Familien sowie Menschen mit Behinderung.

Das neue Ticket kostet regulär 550 Euro – ein Preis, den aber nur wenige zahlen werden. „Denn wir haben für einen Großteil Vergünstigungen geschaffen“, betont Schuschnig. Über die Arbeitnehmerförderung erhalten Berufstätige mit niedrigem bis mittlerem Einkommen sogar bis zu 100 Prozent des Tickets erstattet. Für SeniorInnen wird ein eigenes Ticket um 365 Euro realisiert, Mindestpensions- bzw. AusgleichszulagenbezieherInnen zahlen ebenso wie Menschen mit Behinderung nur 199 Euro. Studierende fahren künftig um 299 Euro durch ganz Kärnten. Für einen Aufpreis von 110 Euro können bis zu vier Schulkinder mit einem Erwachsenen mitfahren. Weiterhin können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrlinge ein Jahresticket um 110 Euro beziehen.

Der Vorverkauf für die neue landesweite Jahreskarte startet am 1. Dezember 2021. Das Ticket kann unter www.kaerntner-linien.at vorbestellt und über den Kärntner Verkehrsverbund erworben werden

Foto: Büro LR Schuschnig/Taltavull

Ratenanträge – die letzte Möglichkeit

Liegt aktuell keine Ratenvereinbarung im Sinne des „2-Phasen-Modells“ vor, ist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) wieder gesetzlich verpflichtet, offene Beiträge einbringlich zu machen. Jetzt Fristen beachten!

Ratenvereinbarung – letzte Möglichkeit
Für all jene Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die es aus berücksichtigungswürdigen Gründen bislang noch nicht geschafft haben, den geordneten Abbau der offenen Beiträge zu planen und zu vereinbaren, verlängert die ÖGK einmalig die bereits abgelaufene Antragsfrist für Ratenvereinbarungen um 15 Tage.

Ratenanträge können somit ausnahmsweise noch bis spätestens 15.07.2021 gestellt werden.

Nach diesem Stichtag besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen des „2-Phasen-Modells“ in Anspruch zu nehmen. Die offenen Beiträge müssen seitens der ÖGK dann wieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingemahnt und exekutiv betrieben werden.

Elektronischer Ratenantrag
Ratenanträge sind ausschließlich über WEBEKU zu stellen. Der elektronische Antrag steht nur noch bis 15.07.2021 zur Verfügung. Raten werden in einer ersten Phase bis längstens 30.09.2022 gewährt. Voraussetzung ist, dass die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht werden.

„Safety-Car“-Phase
Im Sinne einer „Safety-Car“-Phase können individuelle Lösungen getroffen werden. So ist bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen auf null Euro möglich.

Beitragszeiträume ab Juni 2021
Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wieder wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten. Weitere Informationen Eine umfangreiche Zusammenfassung der gesetzlichen Rahmen lesen Sie hier

Gastgärtenförderung beantragbar

Seit Beginn der Pandemie sind Gastronomiebetriebe mit einschneidenden Beschränkungen konfrontiert. Ab 19. Mai 2021 werden sie wieder aufsperren können. Die Gästegruppe wird im Innenbereich max. vier Erwachsene zuzüglich Minderjähriger und im Außenbereich max. zehn Personen umfassen dürfen.

Die Schaffung von neuen Verabreichungsplätzen im Outdoor-Bereich und die Attraktivierung von bestehenden Gastgärten stehen daher im Mittelpunkt der Sonderförderaktion des Tourismusministeriums, die über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) abgewickelt wird.
Mit der Gastgärtenförderung werden Investitionen und ergänzende Sachaufwendungen, wie Schanigärten und Gastraumausstattungen ab 5.000 Euro, mit einem Zuschuss von 20 Prozent gefördert.

Beispiel: Für die Anschaffung einer Gastgarten-Ausstattung in der Höhe von 15.000 Euro erhält ein kleines Unternehmen einen Zuschuss von 3.000 Euro.
Gefördert werden alle Investitionen, die es zur Schaffung eines attraktiven Außenangebotes braucht – zusätzlich auch begleitende Maßnahmen wie etwa Fassadengestaltungen, Beschattungen oder die Schaffung barrierefreier Zugänge, die nach Antragstellung umgesetzt, bezahlt und vor dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen werden.

Insgesamt werden dafür 10 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Anträge können mit heute – 30. April 2021 – gestellt werden.
Die Förderungsabwicklung erfolgt durch die ÖHT.

Detaillierte Informationen sind unter www.oeht.at zu finden.

Investitionsprämie spült Milliarden in Wirtschaft und belebt Arbeitsmarkt

Die von der Bundesregierung mit 5 Mrd. Euro ausgestattete Investitionsprämie hat voll eingeschlagen. Sie löst einen Investitionsschub aus, der seines Gleichen sucht.

Die ausgelobte Prämie, die als Teil des Corona-Wirtschaftspakets eingeführt wurde, stellt Zuschüsse für angebahnte Investitionen in Aussicht. 7% bei ‚herkömmlichen‘ Investitionen, jedoch 14%, wenn die Investition ihren Schwerpunkt entweder in der Digitalisierung oder der Ökologisierung hat.

Durch die veranschlagten 5 Milliarden Euro Prämie werden somit 55 Milliarden Euro an Investitionen ausgelöst. Geld, das nicht nur den Wirtschaftskreislauf ankurbelt, sondern auch den Arbeitsmarkt belebt. So könnte diese Maßnahme in den nächsten 5 Jahren bis zu 800.000 Jobs schaffen.

Aber auch die zukunftsorientierte Entwicklung des Wirtschaftsstandortes wird durch die Staffelung der Investitionsprämie gefördert. Rund die Hälfte der über 250.000 Anträge hat einen Digitalisierungs- (21%) oder Ökologisierungsschwerpunkt (27%). Damit beweist sich diese Förderung als adäquates Mittel, den Wandel der heimischen Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit und Modernität anzukurbeln.

Gefördert wurde beispielsweise ein umfassendes Umbau- und Digitalisierungsprojekt des Hotel Moerisch in Seeboden. Mit Hilfe der Basisförderung (7%) wurde eine einzigartige Wohlfühl-Oase für die Gäste geschaffen, Badeteich inklusive, der „Garten Eden“. Mit dem erhöhten Zuschuss (14%) gefördert wurde ein umfassendes Modernisierungsprojekt. Digitalisierung des Betriebes, Glasfaseranschluss und E-Tankstellen erleichtern nun den Alltag im Hotel Moerisch.

Härtefallfonds überarbeitet und erweitert

Der Härtefallfonds soll den Selbständigen zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten dienen. Da die Schließungen aufgrund der Pandemie noch anhalten, wurde auch der HFF adaptiert und verlängert.

Hier die Fakten:

  • Verlängerung um drei Betrachtungszeiträume, insgesamt sind damit Anträge für maximal 15 Betrachtungszeiträume möglich.
  • Antragstellung bis einschließlich 31.07.2021 möglich.
  • Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 Euro für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch, ohne separate Beantragung.
  • Erhöhung der maximalen Gesamtförderhöhe auf 39.000 Euro.
  • Erweiterung der Anspruchsberechtigung für Neugründungen (von bisher 01.01.2020) bis 31.10.2020.
  • Anpassung bei Insolvenzen: Sanierungsverfahren gemäß §§166 ff IO sind künftig im Härtefall-Fonds anspruchsberechtigt.
  • Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden berücksichtigt.
  • Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss (insbesondere keine Ruhendmeldung).
  • Ebenso dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.

 

Weitere Infos zum HFF und zur Antragstellung.

 

 

Foto: moerschy@pixabay

Digi Scheck für Lehrlinge – Facharbeiter der Zukunft

Um Lehrlinge und Lehrbetriebe in der Ausbildung zu fördern wird eine neue Unterstützungsleistung ins Leben gerufen. Damit sollen ausgefallene Ausbildungszeiten während der Covid-Pandemie kompensiert und den Lehrlingen ein Durchstarten mit neuem Wissen ermöglicht werden.

Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck präsentierte die Lehrlings-Initiative um angehende Facharbeiter auf ihrem dualen Bildungsweg während der Coronakrise bestmöglich zu unterstützen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist eine umfangreiche Ausbildung im eigenen Lehrberuf, aber auch darüber hinaus, besonders wichtig. „Sei schlau und bilde dich weiter!“ lautet die Devise für die angehenden Fachkräfte der Zukunft! Denn die Kombination aus theoretischem Fachwissen und betrieblicher Berufserfahrung ist die beste Qualifikation für den heimischen Arbeitsmarkt!

Wer wird gefördert?
Gefördert werden Lehrlinge mit aufrechtem Lehrvertrag. Anträge können durch den Betrieb oder durch den Lehrling selbst gestellt werden.

Was wird gefördert?
Unterstützt werden Bildungsmaßnahmen in den Jahren 2021 und 2022, die die eigenen beruflichen Kompetenzen erweitern oder in den lehrberufsübergreifenden Bereich fallen – insbesondere im Kontext Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Entrepreneurship.

Wie wird gefördert?
100 Prozent der Teilnahmekosten bis zu einer Obergrenze von 500€ je Kursmaßnahme können in Anspruch genommen werden. Bis zu drei Einzelmaßnahmen je Lehrling pro Kalenderjahr sind möglich.

Wo stellt man den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt bei den Förderreferaten der Wirtschaftskammer und ist ab sofort beantragbar.

Weitere Informationen zu dieser Corona Förderung hier:

FK II und Umsatzersatz – wer bekommt wieviel, und vor allem wann?

BM Blümel hatte Förderungen für die geschlossenen Betriebe angekündigt. Warum warteten wir so lange auf die Abwicklung des Fixkostenzuschusses II und wer erhält wieviel Umsatzersatz? Jetzt gibt es Details dazu.

Fixkostenzuschuss II

Bis zu einer Förderhöhe von 800.000 Euro kann ab heute, 23.11.2020, ein Antrag gestellt werden!

Bis 3 Millionen Euro Förderhöhe sollte noch im Dezember die Antragstellung möglich sein.

Der bereits vor Monaten angekündigte FK II ist noch immer nicht endgültig ausformuliert. Die Ursache dafür liegt aber nicht innerhalb der Österreichischen Staatsgrenzen. Im Sinne der Gleichheit im Wettbewerb muss diese Förderung durch die Gremien der EU abgesegnet werden. Seit Monaten gibt es täglich Verhandlungen mit Brüssel, um auch die höheren Fördersummen (bis 3 Mio) endlich auch freigeben zu können.

Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30% zum Vergleichszeitraum im Vorjahr.

Frustrierte Aufwendungen für nicht erzielbare Erlöse und Abschreibungen dürfen zu Teilen zugerechnet werden. Kredite und Landesförderungen sind hingegen in Abzug zu bringen.

 

Umsatzersatz

Im aktuellen Lockdown müssen weite Teile des Tourismus und Handels und viele andere Wirtschaftszweige ihren Standort geschlossen halten. Dazu gibt es seitens des Bundes eine Transferleistung als Ersatz für entgangenen Umsatz.

Ab heute, 23.11.2020, wird der Zuschuss auch für den Handel und die körpernahen Dienstleister über FinanzOnline beantragbar sein. Das bekommen die jeweiligen Branchen:

Handel mit Kraftwagen, Krafträdern, Telekommunikation und Unterhaltungstechnik, Haushaltsgeräte, Möbel und Einrichtung 20%
Einzelhandel mit Textilien, Metall- und Baumaterial, Raumausstattung, Büchern und Zeitschriften, Bürobedarf, Fahrrädern, Campingausrüstung, Uhren und Schmuck, Brennstoffen, Antiquitäten und Veranstalter von Märkten 40%
Handel mit Bekleidung, Schuhen und Taschen, Zoologiehandel und Handel mit Bekleidung und Schuhen auf Märkten 60%
Gastronomie und Hotellerie, körpernahe Dienstleistungen 80%

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