Neue Lockerungen ab 1. Juli – was gilt

Schnellstmögliche sowie praktikable weitere Lockerungen für die gesamte Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie sowie die Veranstalter und Reisebranche wurden beschlossen:
Alles auf einen Blick:

Allgemein

  •  Einschränkungen durch Auf- und Sperrstunde fallen gänzlich weg
  •  Kein Mindestabstand zwischen Besucher- oder Gästegruppen mehr
  • Keine Maskenpflicht (weder FFP2 noch sonstigen Mund-Nasenschutz) in
    der Gastronomie, Tourismus- oder Freizeitwirtschaft
  •  Die 3-G Regel gilt dabei weiterhin
  • Testnachweise braucht es nunmehr erst ab Vollendung des
    12. Lebensjahres

Gastronomie

  • Besuchergruppen-Regelungen entfallen vollständig
  • Gästeregistrierungspflicht wird ab 22. Juli aufgehoben
  • Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nicht mehr nur im Sitzen
    an Verabreichungsplätzen erlaubt, sondern auch wieder im Stehen möglich
  • Die 3-G Regel: Gäste haben weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis,
    einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte
    COVID-19-Erkrankung vorzuweisen – zudem sind weiterhin auch Tests vor
    Ort möglich
  •  Keine Auf- und Sperrstunden im Bereich der Gastronomie, dies gilt auch
    für die Nachtgastronomie
  • Für die ersten drei Wochen besteht noch eine Beschränkung der
    Auslastung bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen in der
    Nachtgastronomie: maximal 75 Prozent der grundsätzlich
    zugelassenen Höchstgrenze des jeweiligen Betriebes ist erlaubt
  • Dies gilt nicht, wenn es sich um eine angemeldete oder genehmigte
    Veranstaltung handelt!
  • Ab 22. Juli werden auch hier die Kapazitätsbeschränkungen
    aufgehoben

Beherbergung und Freizeit

  • Die 3-G Regel gilt beim erstmaligen Eintritt
  • Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie
  • Wellnessbetrieb analog zu Regelungen Wellness-Freizeiteinrichtungen
  •  Kapazitätsbeschränkung fällt: Pro Kunde müssen nicht mehr 10 m²
    zur Verfügung stehen

Veranstaltungen

  • Keine Teilnehmerobergrenzen bei Veranstaltungen mit oder ohne
    zugewiesenen Sitzplätzen
  • Kapazitätsbeschränkung fällt bei Fach- und Publikumsmessen: Pro Kunde
    müssen nicht mehr 10 m² zur Verfügung stehen
  •  Anzeigepflicht: ab 100 Personen
  • Genehmigungspflicht: ab 500 Personen
  • Die 3-G Regel: Ab 100 Teilnehmern ist weiterhin vor der Veranstaltung ein
    gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung
    über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen – zudem
    sind weiterhin auch Tests vor Ort möglich
  •  Bis 100 Teilnehmer muss kein 3-G Nachweis vorgelegt werden