Neue Lockerungen ab 1. Juli – was gilt
Schnellstmögliche sowie praktikable weitere Lockerungen für die gesamte Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie sowie die Veranstalter und Reisebranche wurden beschlossen:
Alles auf einen Blick:
Allgemein
- Einschränkungen durch Auf- und Sperrstunde fallen gänzlich weg
- Kein Mindestabstand zwischen Besucher- oder Gästegruppen mehr
- Keine Maskenpflicht (weder FFP2 noch sonstigen Mund-Nasenschutz) in
der Gastronomie, Tourismus- oder Freizeitwirtschaft - Die 3-G Regel gilt dabei weiterhin
- Testnachweise braucht es nunmehr erst ab Vollendung des
12. Lebensjahres
Gastronomie
- Besuchergruppen-Regelungen entfallen vollständig
- Gästeregistrierungspflicht wird ab 22. Juli aufgehoben
- Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nicht mehr nur im Sitzen
an Verabreichungsplätzen erlaubt, sondern auch wieder im Stehen möglich - Die 3-G Regel: Gäste haben weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis,
einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte
COVID-19-Erkrankung vorzuweisen – zudem sind weiterhin auch Tests vor
Ort möglich - Keine Auf- und Sperrstunden im Bereich der Gastronomie, dies gilt auch
für die Nachtgastronomie - Für die ersten drei Wochen besteht noch eine Beschränkung der
Auslastung bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen in der
Nachtgastronomie: maximal 75 Prozent der grundsätzlich
zugelassenen Höchstgrenze des jeweiligen Betriebes ist erlaubt - Dies gilt nicht, wenn es sich um eine angemeldete oder genehmigte
Veranstaltung handelt! - Ab 22. Juli werden auch hier die Kapazitätsbeschränkungen
aufgehoben
Beherbergung und Freizeit
- Die 3-G Regel gilt beim erstmaligen Eintritt
- Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie
- Wellnessbetrieb analog zu Regelungen Wellness-Freizeiteinrichtungen
- Kapazitätsbeschränkung fällt: Pro Kunde müssen nicht mehr 10 m²
zur Verfügung stehen
Veranstaltungen
- Keine Teilnehmerobergrenzen bei Veranstaltungen mit oder ohne
zugewiesenen Sitzplätzen - Kapazitätsbeschränkung fällt bei Fach- und Publikumsmessen: Pro Kunde
müssen nicht mehr 10 m² zur Verfügung stehen - Anzeigepflicht: ab 100 Personen
- Genehmigungspflicht: ab 500 Personen
- Die 3-G Regel: Ab 100 Teilnehmern ist weiterhin vor der Veranstaltung ein
gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung
über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen – zudem
sind weiterhin auch Tests vor Ort möglich - Bis 100 Teilnehmer muss kein 3-G Nachweis vorgelegt werden