Kurzarbeit Phase III:
Ab Donnerstag, 1.Oktober, beginnt die Kurzarbeit Phase III:
ANTRAGSTELLUNG:
- Beginnt ab 1.10.2020 und gilt für sechs Monate
- Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden
- Von den Sozialpartnern wurde ein standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit festgelegt
ACHTUNG: wird die Kurzarbeit für mehr als fünf Beschäftigte beantragt, müssen die Angaben von einem Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer schriftlich bestätigt werden!!
ARBEITSZEIT:
- Kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen
- Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate
- In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden – dies muss jedoch begründet werden und von den Sozialpartnern überprüft und genehmigt werden.
AUS- und WEITERBILDUNG:
- Für Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallzeit – wird gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt. Die Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden
- Gilt als Arbeitszeit, zählt jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%. Die Bildungszeit soll während der vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden
AMS BEIHILFE und VERGÜTUNG an den ARBEITNEHMER:
- Beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns
NEU ist in der Phase III: kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhungen im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2021 oder individuelle Gehaltsvorrückungen werden berücksichtigt.
Diese Mehrkosten werden bei der Kurzarbeit III dem Unternehmen ersetzt.
Genauere Details finden Sie:
https://www.wko.at/service/kurzarbeit-aenderung-sozialpartnervereinbarung-phase-3.pdf
https://www.wko.at/service/factsheet-corona-kurzarbeit-ab-1-10-2020.pdf