Entschädigung bei Quarantäne von UnternehmerInnen und MitarbeiterInnen

Die Omikron-Welle rollt über uns hinweg und sorgt für Personalausfälle in vielen Betrieben quer durch alle Branchen. Unterstützung kann beantragt werden. Hier die Infos im Überblick.

Werden Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, haben DienstgeberInnen auf Grund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt gemäß Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) weiter zu zahlen. Es besteht allerdings einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Bund.

Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sog. Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.

Werden UnternehmerInnen abgesondert, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Vergütung. Für die Berechnung des Verdienstentganges von unter Quarantäne gestellten selbständig Erwerbstätigen ist das auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlichte PDF-Berechnungsformular zu verwenden. Die Richtigkeit der anhand des Tools vorgenommenen Berechnung ist durch SteuerberaterIn, WirtschaftsprüferIn oder BilanzbuchhalterIn zu bestätigen. Es empfiehlt sich, das PDF-Dokument von diesem auch ausfüllen zu lassen.

Wichtig:
Die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten für Beratung und Erstellung können im Tool bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,- geltend gemacht werden.

 

Hier kannst Du die nötigen Formulare gleich herunterladen:

Erläuterung

Berechnung

EPG-Tool