ÖGK verlängert Stundungsdauer für Betriebe
Seitens der Sozialversicherer besteht Verständnis für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen, und dadurch in Liquiditätsengpässe gekommen sind. Der Aufschub der Beitragszahlungen erfährt eine Verlängerung – Ratenangebot inklusive.
Den Erleichterungen, die für die Beitragszeiträume Feber bis April 2020 beschlossen wurden, folgt eine Nachbesserung. Damit soll der Erhalt der Liquidität der Betriebe so gut wie möglich unterstützt und damit der unternehmerische Spielraum erhalten werden.
Phase II im Überblick:
Beitragszeiträume Feber – April 2020
- die für Feber bis April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind ohne Antrag bis spätestens 15. Jänner 2021 an die ÖGK zu überweisen.
- Können diese Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronoabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden (maximal 11 Raten).
Verzugszinsen fallen hierfür keine an.
Antragstellung für die Ratenzahlung ab Jänner 2021.
Beitragszeiträume Mai – Juli 2020
- Beiträge für die Fälligkeiten Mai – Juli 2020 können auf Antrag des Dienstgebers bis Ende August 2020 gestundet werden
- Im Anschluss kann coronabedingt eine Ratenzahlung bis längstens Dezember 2021 vereinbart werden. Dabei fallen Verzugszinsen an.
Antragstellung für Stundung ab 05.06.2020 (Formulare werden auf der Homepage publiziert).
Antragstellung für die Ratenzahlung kann ab Ende August erfolgen.
Säumniszuschläge
In den Monaten März – April wurden für verspätete Meldungen (mit Ausnahme von Anmeldungen) keine Säumniszuschläge verrechnet. Dies gilt weiterhin bis 31.08.2020.
Sowohl das erste, als auch das zweite Stundungspaket gilt für Dienstgeber, die von der „Schließungsverordnung“ bzw. einem Betretungsverbot betroffen sind/waren, und auch für all jene, die coronabedingt in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind.
Ausgenommen vom Stundungspaket sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber aufgrund von Kurzarbeit, Freistellung von Risikopatienten oder Absonderung nach §7 Epidemiegesetz Anspruch auf Unterstützung seitens des Bundes oder des AMS hat.
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