kalte Progression

Aus für die kalte Progression

Die Bundesregierung setzt um, was seit Jahrzehnten diskutiert wird und schiebt der kalten Progression einen Riegel vor. Zwei Drittel sollen die Steuerlast verringern, ein Drittel wird Solidaritätsmaßnahmen dienen.

 

[Als kalte Progression bezeichnet man den Effekt, wenn durch die Inflation steigendes Einkommen ohne einen Kaufkraftzugewinn steuerrechtliche Schwellenwerte überschreitet und höher versteuert wird. Gemessen an der Kaufkraft steigt damit stetig die Steuerlast.]

Die schleichende Steuererhöhung wird also mit 1. Jänner des kommenden Jahres abgeschafft. Bis zuletzt waren einige Punkte noch offen. Etwa wie mit dem verbleibenden Drittel der Einnahmen umgegangen werden soll. Zwei Drittel der Einnahmen durch die kalte Progression fließen automatisch via Einkommenssteuer und Absetzbeträge zurück an die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
Das übrige Drittel umfasst ca. 600 Mio. Euro. Es soll vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen.

Im Ministerrat wird Folgendes beschlossen werden:

  • Automatisch an die Inflation (im Ausmaß von zwei Dritteln) angepasst werden Einkommenssteuer-Grenzbeträge (mit Ausnahme des Spitzensteuersatzes von 55%), Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge, Verkehrsabsetzbeträge usw.
  • Das verbleibende Drittel der Inflationsrate wird jährlich für Entlastungsmaßnahmen verwendet. Das dafür zur Verfügung stehende Volumen fußt auf dem Progressionsbericht, der durch IHS und WIFO erhoben wird. Auf dieser Grundlage fasst der Ministerrat einen Beschluss, wie mit den Einnahmen Menschen entlastet werden sollen.
  • Die von WIFO und IHS errechnete schleichende Steuererhöhung hat ein Volumen von 1,85 Mrd. Euro. Durch die automatische Anpassung wird um 1,23 Mrd. Euro ausgeglichen
  • 617 Mio. Euro werden für folgende Entlastungsmaßnahmen verwendet:
    – Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen werden über die Höhe der Inflationsrate erhöht. Das bedeutet: insbesondere niedrige und mittlere Einkommen werden über die Inflationsrate hinausgehend entlastet.
    – Die Absetzbeträge (Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbeträge, Pensionistenabsetzbeträge) werden in Höhe der vollen Inflation angepasst.
  • Die sonstigen Tarifstufen der Einkommensteuergrenzbeträge werden mit Ausnahme des Spitzensteuersatzes um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht.
  • Weiters werden ab 1. Jänner Sozial- und Familienleistungen (u.a. Kranken-, Reha-, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag) erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst.