Kärntens Unternehmerinnen haben gewählt

Führungswechsel bei den Frauen in der Kärntner Wirtschaft. Die heimischen Unternehmerinnen haben mit Astrid Legner eine Obfrau gewählt, die wahrlich Führungsqualitäten besitzt.

Nachdem die bisherige Vorsitzende, Carmen Goby, dem Ruf nach Wien gefolgt ist, war der Chefsessel im Büro von Frau in der Wirtschaft Kärnten leer. Heute wurde mit einstimmigem Votum Vizepräsidentin KoR Astrid Legner vom Wirtschaftsbund zur Landesvorsitzenden gewählt.

Damit haben sich die Unternehmerinnen eine Frau an ihre Spitze geholt, die weiß, wo es lang geht. Mit ihrem Unternehmen „TourGenuss“ führt sie seit rund zwei Jahrzehnten Touristengruppen durch unsere Heimat. Beinahe genauso lange ist sie für den Wirtschaftsbund in der Wirtschaftskammer engagiert. Sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene setzt sie sich für die Interessen ihrer BranchenkollegInnen ein. Erst kürzlich wurde sie Vizepräsidentin der WK-Kärnten und seit heute sitzt sie auch Frau in der Wirtschaft vor.

Legner weiß, wie sie an ihre neue Aufgabe herangehen wird. „Mit Visionen, Engagement und Konsequenz werden wir viel weiterbringen“, so die WB-Funktionärin. Wichtig sei ihr, dass ihre Unternehmerkolleginnen wissen, dass sie sich jederzeit an sie wenden können, wenn mal der Schuh drückt, meint Legner weiter. „Aber natürlich auch, wenn sich jemand für ihre Kolleginnen engagieren will. Denn nur gemeinsam können wir diesen Weg erfolgreich weitergehen!“, appelliert sie abschließend.

 

Foto: FiW/Anita Arneitz

Verlängerung des ÖGK-Stundungspakets rückwirkend in Kraft getreten

Nach der Wartefrist konnte am 06. August 2020 endlich das Gesetz für das zweite Stundungspaket verlautbart werden. In Kraft tritt es rückwirkend mit 01. Juni 2020 und soll coronabedingte Engpässe der DienstgeberInnen abfedern.

Bereits Ende Mai verabschiedete der Nationalrat das entsprechende Gesetz, das das erste Stundungspaket bis Ende August verlängert. Aufgrund parteipolitischen Kalküls seitens der Oppositionsparteien fand jedoch keine Behandlung im Bundesrat statt. So musste die Wartefrist von 8 Wochen eingehalten werden, bevor das Entlastungspaket verlautbart werden konnte.

Im Folgenden die Information seitens der ÖGK über die geltende Vorgehensweise:

 

Beitragszeiträume Februar bis April 2020

Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf elf Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die Regelung hilft Betrieben bei coronabedingten Schwierigkeiten. Natürlich können die offenen Beiträge auch schon im Laufe des Jahres 2020 bezahlt werden.

 

Beitragszeiträume ab Mai 2020

Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechnerbetrieben mit Ende des Kalendermonats fällig und bis zum des Folgemonats inkl. Respiro einzuzahlen. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dazu stellt die ÖGK ein entsprechendes Formular auf ihrer Website bzw. im Online- Portal WEBEKU zur Verfügung. Für die Ratenvereinbarungen ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM ) nicht möglich ist. Erstatten Sie daher im Falle der Beantragung einer Ratenzahlung die mBGM für den Beitragszeitraum Juli möglichst frühzeitig, Ihr Ansuchen kann sodann rascher bearbeitet werden.

 

Grundregeln der Lohnverrechnung gelten weiterhin

An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind unverändert einzuhalten.

Ausnahme Kurzarbeit und Risikofreistellung

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.